Diskussion um Pestizidbelastung bei Wein sachlich führen
Die PAN-Studie, die gestern in Brüssel vorgelegt wurde, zeigt, dass alle im Wein quantifizierten Gehalte von Pflanzenschutzmitteln deutlich unter den für Trauben gültigen Höchstmengen liegen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung urteilt, dass keine Gesundheitsgefährdung für die Verbraucher hiervon ausgeht.

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aid infodienst
Als Reaktion auf Meldungen zur Belastung von Weinen mit Pflanzenschutzmitteln, die angeblich „alarmierend“ seien, stellt Gert Lindemann, Staatssekretär im Bundesverbraucherministerium, fest: „Wenn wir eine ernstzunehmende Diskussion führen wollen, sollten wir auf einer sachlichen Ebene bleiben und keine Panik schüren. Die Studie, die gestern in Brüssel vorgelegt wurde, zeigt, dass alle im Wein quantifizierten Gehalte von Pflanzenschutzmitteln deutlich unter den für Trauben gültigen Höchstmengen liegen, und dass keine Gesundheitsgefährdung für die Verbraucher hiervon ausgeht. Es ist seit Jahren bekannt, dass Pflanzenschutzmittel, mit denen die Reben behandelt wurden, in gesundheitlich unbedenklichen Spuren im Wein zu finden sind. Der Bund hat schon 2001 und 2002 in den Berichten zum Lebensmittel-Monitoring hierüber berichtet“.
„Trauben, die für die Weinherstellung verwendet werden, dürfen nicht mehr Rückstände enthalten, als erlaubt. Dies wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder überwacht“, ergänzte der Staatssekretär. Außerdem habe das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die gestern zitierten Untersuchungsergebnisse bewertet und sei zu dem Schluss gekommen, dass von keinem der in diesen Weinen nachgewiesenen Pestiziden unter Berücksichtigung der gemessenen Konzentrationen ein Risiko für die Verbraucher ausgehe. Die Ergebnisse des BfR seien im Internet unter www.bfr.bund.de (PDF-Download 57 KB) nachzulesen.
„Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen grundsätzlich Rückstandsversuche durchgeführt werden. Ziel dieser Versuche ist es festzustellen, wie hoch die Rückstände an Pflanzenschutzmitteln bei sachgemäßer Anwendung nach der Bekämpfung der Schaderreger sind. Nur wenn die Höhe der Rückstände gesundheitlich unbedenklich ist, erfolgt eine Zulassung zur Anwendung“, erläuterte Lindemann.
Nach dem deutschen Weingesetz und der Weinverordnung darf Wein nur aus Trauben hergestellt werden, welche die in der Rückstands-Höchstmengenverordnung für Trauben festgesetzten Rückstands-Höchstgehalte nicht überschreiten. Der Rückstands-Gehalt von Wein muss unter Berücksichtigung der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung beurteilt werden.
Quelle:
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 28-03-2008
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