Stopp dem Wildwuchs in der Werbung
Ausufernde Gesundheitsaussagen bald unter Kontrolle

Werbesprüche wie „Macht fit“ oder „Für Ihre Gesundheit“ dürfen bis jetzt relativ frei von Lebensmittelherstellern verwendet werden. Doch bald ist damit Schluss. Seit dem 1.7.2007 gilt die europäische „Health Claims-Verordnung [1] “. Sie muss nach und nach befolgt werden und regelt, welche Nährwert- oder Gesundheitsaussagen zu welchen Bedingungen in der Lebensmittelwerbung erlaubt sind.
Laut der Werbung essen wir nur noch gesund
Glaubt man den Werbeaufschriften auf Lebensmitteln, essen wir nur noch gesund. Selbst Süßigkeiten sind einfach nur noch gut. Sie enthalten viele Vitamine, sind fettfrei, enthalten vielfach nicht einmal Zucker.
Die Praxis vieler Hersteller, mit dem Fehlen bestimmter Zutaten auf der Verpackung zu werben und dadurch den Anschein zu erwecken, das Lebensmittel sei gesund – egal was es an weiteren Zutaten enthält – ärgert Verbraucherschützer seit langem. Ein Beispiel: Ein Weingummi wirbt damit, „fettfrei“ zu sein. Seine Hauptzutat ist Haushaltszucker, das heißt, es liefert weder lebensnotwendiges Eiweiß noch wertvolle Fettsäuren oder Ballaststoffe und Vitamine. Die Aufschrift „fettfrei“ suggeriert aber, das Lebensmittel sei irgendwie positiv oder möglicherweise sogar nicht ganz wertlos für die Gesundheit.
Die Lebensmittelhersteller könnten diese Werbepraxis entschuldigen mit: „Wir sagen dem Verbraucher [2] nur die Wahrheit. Es ist doch wirklich kein Fett in diesen Lebensmitteln enthalten!“ In Wahrheit wird hier über den tatsächlichen Ernährungsnutzen der Produkte hinweggemogelt.
Gesundheitswerbung lässt nicht beworbene Produkte „alt aussehen“
Solche Werbeaufschriften bringen ein weiteres Problem mit sich: Was wird aus Produkten, die neben diesen so beworbenen Lebensmitteln in der Auslage liegen, aber solche Aufschriften nicht vorweisen? Sie enthalten die gleichen Zutaten. Wie wird der Verbraucher sich entscheiden, der vor diesen beiden Produkten steht und sich für eins entscheiden möchte? Vorstellbar ist, dass er verunsichert ist und zu dem Produkt greift, das ihm bei gleichem Genuss ein Plus an Nährwert oder Gesundheit suggeriert.
Beispiel Weingummi: Ein Weingummi ist immer fettfrei und besteht hauptsächlich aus Zucker. Die Aufschrift „fettfrei“ ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch - wird der Verbraucher nicht eher zu einem Produkt greifen, das mit dieser Selbstverständlichkeit wirbt als zu einem anderen, das das nicht tut? Haben Produkte ohne gesundheitsbezogenen Werbeaufdruck dann überhaupt noch eine Chance?
„Health Claims-Verordnung“ in Kraft seit 1.7.2007
Seit langem wollen Verbraucherschützer und Politiker diesen Bereich der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben besser regeln. Ein Anfang ist gemacht: Am 1. Juli 2007 trat die so genannte „Health Claims“-Verordnung in Kraft. Offiziell heißt sie die „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“. „EG“ steht für
Europäische Gemeinschaft, die Verordnung ist seit Inkrafttreten europaweit gültig.
Sie regelt – zur Zeit noch durch Übergangsfristen abgeschwächt – was künftig zu einem Produkt, z. B. auf der Verpackung in Bezug auf Nährwertgehalte und Gesundheitswert ausgesagt werden darf.
Nährwertbezogene Angaben jetzt fixiert
1. Nährwertbezogene Angaben: Im Anhang der Verordnung findet sich eine Liste. Sie legt genau fest, wann Lebensmittel mit Schlagworten wie „fettarm“, „zuckerfrei“ und „leicht“ für sich punkten dürfen.
„Fettarm“ darf ein Lebensmittel z. B. nur dann heißen, wenn das feste Lebensmittel maximal 3 Gramm Fett pro 100 Gramm Lebensmittel, das flüssige Lebensmittel maximal 1,5 Fettprozent enthält.
Nährwertbezogene Angaben, die nicht auf dieser Liste stehen aber schon vor 2006 verwendet wurden, dürfen nur noch bis 19.1.2010 genutzt werden.
Nur von der EU zugelassene gesundheitsbezogene Werbung weiter erlaubt
2. Gesundheitsbezogene Angaben: Bis zum 31. Juli 2009 dürfen Lebensmittel verkauft werden, deren gesundheitliche Angaben lediglich nationalem Recht, z. B. Deutschland entsprechen. Nach dem 31.7.2009 dürfen Lebensmittel nur noch solche gesundheitsbezogenen Angaben tragen, die die Europäische Union in einer Liste zugelassen hat.
Das heißt, schicke, aber schwammige Sprüche wie „Macht Sie fit“ oder „Stärkt Ihre Abwehrkräfte“ sind bis Jahresmitte 2009 noch erlaubt, anschließend kann es eng werden für derlei allgemeine Versprechen.
Die Claims-Verordnung nennt weitere Fristen, außerdem bestimmt sie, was außer den gesundheitsbezogenen Aussagen noch auf der Lebensmittelverpackung bzw. in der Werbung gesagt werden muss. Werden gesundheitsbezogene Angaben gemacht, muss z. B. gleichzeitig auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen Ernährung und „gesunden Lebensweise“ für die Gesundheit hingewiesen werden.
Des Weiteren müssen Aussagen, die die Entwicklung und Gesundheit von Kindern betreffen vorher genehmigt werden, weil hier die Verbraucher, z. B. Eltern, emotional sehr ansprechbar sind.
Nährwertprofile legen fest, was als günstiges Lebensmittel gilt
Lebensmittel mit ernährungsphysiologisch guten und gleichzeitig aber auch schlechten Eigenschaften (z. B. zuckerarm, aber hoher Gehalt an ungünstigen trans-Fettsäuren [3]) dürfen mit ihren positiven Eigenschaften nur noch dann werben, wenn sie in so genannte Nährwertprofile passen. Das bedeutet, dass sie auch als gesamtes Lebensmittel betrachtet von ihrer Nährstoffzusammensetzung eher günstig sein müssen einzuordnen sind.
An diesen Nährwertprofilen arbeitet die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA - European Food Safety Authority) unter Mithilfe der Mitgliedstaaten derzeit. Die Festlegung ist für Januar 2009 vorgesehen, von Januar 2011 an müssen sich die Lebensmittelhersteller verbindlich an die damit verbundenen Werbeeinschränkungen halten.
Angaben zur Senkung eines Krankheitsrisikos möglich
3. Angaben zur Senkung eines Krankheitsrisikos (risk reduction claims): Diese Aussagen sind nach der neuen Claim-Verordnung jetzt möglich, zum Beispiel "Eine ausreichende
Calciumzufuhr kann zur Verringerung des Osteoporoserisikos beitragen.", vorausgesetzt, die Aussage wurde in einem Zulassungsverfahren genehmigt. Bisher wurde in Europa aber noch kein entsprechender Antrag gestellt und genehmigt. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass ein Hersteller ausreichend wissenschaftliche Nachweise vorlegt, die die behauptete „Wirkung“ bzw. „ein verringertes Krankheitsrisiko“ durch einen Lebensmittelinhaltsstoff belegen.
Krankheitsbezogene Hinweise bleiben verboten
Aussagen wie: „Schützt vor Osteoporose“ oder „Schützt vor Krebs?“, bleiben weiterhin verboten, weil auch der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass Krankheiten Prozesse mit vielen Einflussfaktoren sind.
Als Verbraucher kann man sich also merken: Wenn Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel mit krankheitsbezogenen Aussagen beworben werden, sollten sie misstrauisch sein, diese Art der Werbung ist unseriös.
Viele Lebensmittel ohne Claim sind sehr wertvoll
Dieser Hinweis ist so einfach wie notwendig. Denn bei der zu erwartenden Vielzahl von „Claims“ sei die Gefahr groß, dass der Verbraucher bevorzugt zu Produkten greife, die einen Claim tragen, befürchtet Angelika Michel-Drees, Referentin für Ernährung beim Verbraucherzentrale Bundesverband, dem Dachverband der Verbraucherverbände in Deutschland. Sie rät, beim Einkauf jetzt und künftig nicht „nur nach den Claims zu schielen“.
Einfache, traditionelle Nahrungsmittel wie z.B.:
- Leitungswasser oder Mineralwasser,
- Vollkornprodukte,
- Milch,
- einfacher Naturjoghurt,
- Nüsse,
- frisches Gemüse und Obst
weisen von Natur aus günstige Nährstoffprofile auf, auch wenn niemand für sie einen Claim beantragt. Ohne viel von sich reden zu machen, liefern diese Grundnahrungsmittel dem Körper, was er braucht: hochwertiges Eiweiß, genügend Vitamine und Mineralstoffe, lebensnotwendige ungesättigte Fettsäuren, reichlich Flüssigkeit.
Diese, häufig Claim-losen Lebensmittel verdienen weiterhin eine faire Chance in deinem Einkaufswagen!
__________
Fußnoten:
[1] Health Claim: gesundheitsbezogene Aussage
[2] Verbraucher: Hier und im Folgenden sind Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen gemeint.
[3] Trans-Fettsäuren: eine Sorte gesättigter Fettsäuren, die vor allem bei der Härtung von Pflanzenölen z. B. zu Margarine entsteht oder natürlicherweise in Milch- und Fleischfetten von Wiederkäuern zu finden ist. Sie fördern Herz-Kreislauferkrankungen.
Du willst noch mehr Infos:
- In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Behörde für das Thema Health Claims zuständig. Auf den Webseiten finden sich nähere Informationen zu der Verordnung und ihrer Umsetzung in der Rubrik Gesundheitsbezogene Aussagen - Health Claims.
- Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als nationale Behörde für wissenschaftliche Bewertungen hat zur Aufstellung von Nährwertprofilen das Positionspapier „Nährwertprofile als Voraussetzung für Health Claims (PDF-Download 283 KB)“ veröffentlicht.
- Die Position des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) zu Nährwertprofilen ist in einem Vortrag der Verbraucherschützerin Michel-Drees auf den Webseiten des BfR nachulesen: „Nährwertprofile als Voraussetzung für Health Claims aus der Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) e.V.“ (PDF-download 42 KB).
- Die Interessenvertretung der Lebensmittelwirtschaft, der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) positioniert sich ebenfalls ausführlich zu Claims auf seiner Website in der Rubrik „Health claims“.
- Auch die Talking Food-Datenbank hilft hier weiter oder eine Suche nach Meldungen der Rubrik Lebensmittelkennzeichnung in der Talking Food-Presseschau.
Weitere Informationen gibt es in folgenden Medien aus dem aid-Shop:
Die Zutatenliste - Kleines Lexikon der Zusatzstoffe
(Heft)
Vom Acker bis zum Teller - Lebensmittelsicherheit geht alle an
(Heft)
Achten Sie aufs Etikett! - Kennzeichnung von Lebensmitteln
(Heft)
(Fotos: aid infodienst, www.pixelio.de)
Autor:
Autorin: Stephanie Wetzel, Berlin; fachliche Beratung: aid infodienst; Redaktion: Christof Meinhold, Köln (Stand Januar 2008)










